Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in anderen Vereinen/Organisationen

  1. Der Verein führt den Namen „Hallescher Anglerverein e.V.“. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR- 658 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Halle/Saale.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.. Über den Beitritt zu weiteren Vereinen und Organisationen entscheidet die Delegiertenkonferenz mit einfacher Mehrheit, desgleichen über den Austritt.

§ 2
Charakter, Zweck, Aufgaben

  1. Der Hallesche Anglerverein e.V. ist eine demokratische Vereinigung von Anglern die sich zu dieser Satzung bekennen.
  2. Der Hallesche Anglerverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nichteigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Er will die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des waidgerechten Angelns entsprechend der Gesetzgebung erhalten und verbessern sowie den Castingsport fördern. Der Verein setzt sich aktiv für die Hege der Fischbestände unter Berücksichtigung des Artenschutzes ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung gesunder Lebensräume, besonders der Gewässer als Biotop, zum Wohle der Allgemeinheit und will somit einen aktiven Beitrag zum Natur und Umweltschutz leisten.
  4. Weitere Aufgaben sind:
    – Beratung und Förderung der Mitglieder zu Fragen der Angelfischerei und des Naturschutzes.
    – Verbindung zu kommunalen Einrichtungen und anderen Institutionen, die sich für den Umwelt- und Naturschutz sowie den Sport einsetzen.
    – Förderung der Vereinsjugend.
    – Schaffung von Sport- und Erholungsmöglichkeiten für alle Mitglieder an Vereinsgewässern.

§ 3
Rechtsstellung

  1. Der Hallesche Anglerverein e.V. ist juristische Person.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter des Vereins. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Handlungen und Rechtsgeschäften.
  2. Der Vorstand kann zur Vertretung im Rechtsverkehr andere Personen ermächtigen. Dies geschieht durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht.

§ 4
Organisationsgrundsätze und Aufbau des Vereins

  1. Der Hallesche Anglerverein e.V. besteht aus Abteilungen, genannt Anglergruppen. Anglergruppen sind die Basis des Vereins. Sie arbeiten selbständig im Rahmen dieser Satzung. Das höchste Organ der Anglergruppe ist deren Mitgliederversammlung. Mitgliederversammlungen sind in jeder Anglergruppe mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Jede Anglergruppe wählt für die Dauer von 4 Jahren eigene Gruppenvorstände. Diese bestehen mindestens aus dem Gruppenvorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Kassenwart. Weitere Funktionsträger können durch die Gruppen in eigener Zuständigkeit festgelegt und gewählt werden.
  2. Das höchste Organ des Vereins ist die Delegiertenkonferenz. Sie besteht aus dem Gruppenvorsitzenden oder deren Vertretern, dem geschäftsführenden Vorstand sowie den Kassenprüfern des Vereins. Delegiertenkonferenzen des Vereins sind mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Eine Delegiertenkonferenz ist im 2. Quartal des Jahres einzuberufen. Diese Konferenz ist gleichzeitig Jahreshauptversammlung des Vereins. In der Versammlung werden u.a. der Jahresbericht des Vorsitzenden, der Finanzbericht und der Bericht der Kassenprüfer durch die Konferenz vom geschäftsführenden Vorstand entgegengenommen. Die Versammlung beschließt den Haushaltsplan und entscheidet über weitere Anträge. Nur sie ist berechtigt den geschäftsführenden Vorstand zu entlasten.
  3. Die Jahreshauptversammlung wählt alle 4 Jahre den geschäftsführenden Vorstand und drei Kassenprüfer des Vereins. Sie kann Vorstand und Kassenprüfer vorzeitig absetzen und Neuwahlen durchführen. Für vorzeitige Neuwahlen des Vorstandes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen notwendig.
    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus dem:
    – Vereinsvorsitzenden
    – 1. Stellvertreter
    – Schatzmeister
    – Jugendwart
    – Gewässerwart
    – Zuständigen für Öffentlichkeitsarbeit
    – Schriftführer
    Über weitere notwendige Funktionen entscheidet die Delegiertenkonferenz auf begründeten Antrag. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können auch Arbeitnehmer des Vereins sein. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.
  4. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte zwischen den Delegiertenkonferenzen und beruft diese ein.
  5. Eine im 4. Quartal des Jahres einzuberufende Delegiertenkonferenz beschließt u.a. die Finanzierung des Vereins, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und den Vereinsveranstaltungsplan für das Folgejahr.
  6. Zu Delegiertenkonferenzen ist schriftlich einzuladen. Dabei sollen Einladungen 4 Wochen vor dem beabsichtigten Versammlungstermin, mit der Tagesordnung und Beschlussanträgen, bei den Vertretern der Anglergruppen vorliegen.
  7. Delegiertenkonferenzen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 ihrer Delegierten anwesend sind.
  8. Außerordentliche Delegiertenkonferenzen sind auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder wenn 1/3 der Mitglieder oder Delegierten es verlangen, einzuberufen.
  9. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Delegiertenkonferenzen werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen.
  10. Zu den Delegiertenkonferenzen haben Anglergruppen unter 100 Mitglieder 1 Stimme, über 100 Mitglieder 2 Stimmen. Arbeitnehmer des Vereins haben in den Vereinsversammlungen beratende Stimme. Kassenprüfer haben in den Delegiertenkonferenzen in ihrer Funktion nur beratende Stimme.
    Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  11. Zu den Delegiertenkonferenzen wird durch den geschäftsführenden Vorstand eingeladen. Er nimmt Beschlussanträge entgegen und leitet die Konferenzen.
  12. Zu jeder Delegiertenkonferenz ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist nach Prüfung durch den Versammlungsleiter von diesem sachlich richtig zu zeichnen. Es muss alle gefassten Beschlüsse, wesentliche Inhalte der Versammlung und eine Aufstellung aller an der Versammlung teilgenommenen Delegierten beinhalten. Eine Kopie des Protokolls ist zeitnah an die Vorstände der Gruppen zu übergeben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in das Protokoll. Anträge auf Änderung des Protokolls sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Dieser entscheidet nach Beratung und teilt die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
  13. Der Verein kann zur Lösung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle betreiben. Hierfür kann ein Geschäftsführer vom geschäftsführenden Vorstand eingestellt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers entscheidet die Delegiertenkonferenz. Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes.
  14. Mitglieder des Vorstandes können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Auszahlung von Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger ab dem 7. Lebensjahr werden, der bereit ist, die Satzung des Halleschen Anglervereins, die des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und die Fischereigesetzgebung des Landes Sachsen-Anhalt anzuerkennen.
  2. Bei Kindern muss die Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich, durch Aufnahmeantrag erklärt werden.
  4. Die Zuweisung des Mitgliedes in eine Anglergruppe erfolgt auf Wunsch desselben oder durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Vergabe der Mitgliedsdokumente erfolgt in der Anglergruppe und nur im Ausnahmefall durch den geschäftsführenden Vorstand.
  5. Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei der Durchsetzung seiner Ziele besonders unterstützen.
  6. Ehrenmitglieder des Vereins können Personen werden, die sich im Sinne der Zielstellungen des Vereins besonders verdient gemacht haben.
  7. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied entscheidet die Delegiertenkonferenz. Ein Stimmrecht ist mit der fördernden- oder Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    – Kündigung,
    – Tod des Mitgliedes,
    – Ausschluss des Mitgliedes.
  2. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Verein durch Kündigung beenden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 30.09. des Kalenderjahres bei der Anglergruppe oder dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Finanzielle Forderungen des Vereins bleiben von der Kündigung der Mitgliedschaft unberührt.
  3. Der Tod eines Mitgliedes hat dessen unmittelbaren Austritt zur Folge. Stirbt ein Mitglied innerhalb der ersten 3 Monate eines Kalenderjahres, können sich die Hinterbliebenen den Beitrag zurück erstatten lassen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wenn:
    a) diesem schwere oder wiederholte Verstöße gegen fischerei- und naturschutzrechtliche Bestimmungen nachzuweisen sind,
    b) er ohne Begründung mit den Beiträgen, anderen Gebühren oder Umlagen 6 Monate im Verzug ist,
    c) er wiederholt oder vorsätzlich gegen die Satzung des Vereins, die des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V., verstößt,
    d) er sich in sonstiger Weise wiederholt oder vorsätzlich vereinsschädigend verhält. Ein Antrag zum Ausschluss kann durch jedes Mitglied des Vereins gestellt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung der Anglergruppe der der Antragsteller angehört. Ein Antrag auf Ausschluss kann auch durch den geschäftsführenden Vorstand an die Delegiertenkonferenz gestellt und von dieser beschlossen werden. Jeder durch eine Anglergruppe gefasste Beschluss zum Ausschluss eines Mitgliedes, muss durch die
    Delegiertenkonferenz bestätigt werden. Die Delegiertenkonferenz kann statt auf den Ausschluss eines Mitgliedes, auch auf eine der folgenden Disziplinarmaßnahmen erkennen:
    – zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder Angelberechtigungen,
    – Zahlung von Geldbußen bis zu 250 Euro,
    – Verwarnung mit oder ohne Auflage,
    – mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
  5. Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ohne Begründung, ein Kalenderjahr nicht entrichtet haben, sind automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
  6. Im Sinne des § 6 Punkt 4 gefasste Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. In einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses hat das Mitglied das Recht des schriftlichen Widerspruchs. Der Widerspruch muss eine Begründung beinhalten. Im Falle eines eingelegten Widerspruchs ist durch den geschäftsführenden Vorstand binnen Monatsfrist, eine Sitzung des Schiedsausschusses einzuberufen. Die Sitzung wird durch ein Mitglied des Schiedsausschusses geleitet. Nach der Anhörung aller an der Sitzung beteiligten, erstellt der Schiedsausschuss einen Bericht an die Delegiertenkonferenz und gibt dieser eine Empfehlung zur Bestätigung oder Ablehnung des Widerspruchs. Die Delegiertenkonferenz entscheidet anschließend endgültig.
  7. Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  8. Mit dem Ausschluss aus dem Verein ist ein 3 jähriges Angelverbot in den Vereinsgewässern verbunden.
  9. Fördernde- und Ehrenmitglieder erklären ihren Austritt gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 7
Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung durch den Verein in allen mit dem Mitgliedsverhältnis im Zusammenhang stehenden Belangen.
  2. Sie können insbesondere:
    a) alle Gewässer des Vereins nutzen
    b) alle Einrichtungen des Vereins nutzen, wenn die Nutzung entsprechend vereinbart oder mit dem geschäftsführenden Vorstand abgestimmt ist
    c) an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen
    d) an Veranstaltungen der Anglergruppe teilnehmen, welcher sie angehören,
    e) beraten und gefördert werden in Fragen des Vereins, der Angelfischerei und des Castingsports
    f) Gruppenvorstände und Kassenprüfer der Gruppe wählen, welcher sie angehören.
    g) in Gruppenvorstände gewählt werden und Rechenschaft über deren Tätigkeit verlangen
    h) Anträge an die Gruppe stellen, welcher sie angehören.
    i) eine Sitzung des Schiedsausschusses einfordern, wenn dies zur Klärung einer Vereinsangelegenheit für das Mitglied sinnvoll erscheint.

§ 8
Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Dabei müssen sie insbesondere:
    a) die Satzung, Beschlüsse, Ordnungen und Richtlinien des Vereins einhalten,
    b) die von der Delegiertenkonferenz festgelegten Beiträge termingerecht entrichten,
    c) Vereinsschädigendes Verhalten Dritter in gebotener Weise entgegentreten,
    d) den Wechsel in eine andere Anglergruppe innerhalb des Vereins, in der Anglergruppe die verlassen wird, anzeigen
    e) bei der Nutzung, der dem Verein oder Landesverband zur Pacht, Nutzung oder anderweitig überlassenen Gewässer, Sportanlagen, Anglerheime, bauliche Anlagen und Gerätschaften, die entsprechende Sorgfaltspflicht einhalten und für deren bestimmungsgemäßen Gebrauch sorgen.

§ 9
Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich durch:
    a) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren,
    b) Dienstleistungen,
    c) Spenden,
    d) Zuwendungen,
    e) Umlagen.
  2. Umlagen dürfen den Mitgliedsbeitrag nicht übersteigen.
  3. Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeitrag erhoben und sind in den Anglergruppen zu entrichten; in Ausnahmefällen beim Schatzmeister des Vereins.
  4. Der durch die Delegiertenkonferenz beschlossene Jahresfinanz- und Jahreshaushaltsplan regelt Einnahmen und deren Verwendungszweck für ein Kalenderjahr.
  5. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist durch den Schatzmeister Buch zu führen.
  6. Die Überwachung der Finanzen und der Buchführung obliegt den Kassenprüfern.

§10
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kassenprüfer

  1. Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kontrollen, der Finanzen und Buchführung, vorzunehmen.
  2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer den Jahresabschluss des Vereins zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten. Der Kassenprüfbericht ist dem geschäftsführenden Vorstand zu übergeben. Er ist Bestandteil des jeweiligen Versammlungsprotokolls der Delegiertenversammlung.

§ 11
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Schiedsausschusses

  1. Der Schiedsausschuss des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Delegiertenkonferenz für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
  2. Er wird bei Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
  3. Er kann durch die Delegiertenkonferenz, den geschäftsführenden Vorstand, den Vorstand einer Gruppe oder ein Mitglied, zur Klärung von Vereinsangelegenheiten angerufen und um Mithilfe gebeten werden, wenn anderweitig keine Einigung zu erzielen ist. Er kann für die Delegiertenkonferenz beratend tätig werden. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen nach § 6 Punkt 4 der Satzung, wenn durch das Mitglied Widerspruch gegen eine darin bezeichnete Maßnahme eingelegt worden ist.
  4. Der Schiedsausschuss entscheitet selbständig, wessen Teilnahme an seinen Sitzungen erforderlich ist und wer durch den geschäftsführenden Vorstand zur Ausschusssitzung geladen werden soll.
  5. Der Schiedsausschuss fertigt ein Protokoll der Sitzung, das den Beteiligten und der Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz vorgelegt wird.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Halle (Saale), die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch die neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  3. Das Finanzamt ist hier mit einzubeziehen.

Schlussbestimmungen:

Zu dieser Satzung gelten die Gewässerordnung, Jugendordnung, Auszeichnungsordnung, Wahlordnung und Geschäftsordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.. Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Delegiertenkonferenz am 13.06.2014 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 03.12.2010 tritt außer Kraft.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 17.12.2014.